ZPO § 409 – Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 409 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
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