ZPO § 410 – Sachverständigenbeeidigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 410 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
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