ZPO § 411 – Schriftliches Gutachten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 411 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
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