ZPO § 413 – Sachverständigenvergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 413 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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