ZPO § 414 – Sachverständige Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 414 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
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