ZPO § 418 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 418 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
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