ZPO § 422 – Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 422 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
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