ZPO § 423 – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 423 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
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