ZPO § 425 – Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 425 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
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