ZPO § 426 – Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 426 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.
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