ZPO § 428 – Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 428 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
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