ZPO § 436 – Verzicht nach Vorlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 436 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
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