ZPO § 439 – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 439 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.