ZPO § 440 – Beweis der Echtheit von Privaturkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 440 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
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