ZPO § 450 – Beweisbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 450 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden.
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