ZPO § 451 – Ausführung der Vernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 451 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs.
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