ZPO § 453 – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.