ZPO § 115 – Einsatz von Einkommen und Vermögen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 115 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.