ZPO § 478 – Eidesleistung in Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 478 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
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