ZPO § 484 – Eidesgleiche Bekräftigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 484 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
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