ZPO § 486 – Zuständiges Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 486 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
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