ZPO § 490 – Entscheidung über den Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 490 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen.
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