ZPO § 492 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 492 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.