ZPO § 494 – Unbekannter Gegner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 494 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
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