ZPO § 496 – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 496 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
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