ZPO § 497 – Ladungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 497 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
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