ZPO § 498 – Zustellung des Protokolls über die Klage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 498 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
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