ZPO § 506 – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 506 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs.
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