ZPO § 511 – Statthaftigkeit der Berufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 511 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
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