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ZPO § 511 – Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

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