ZPO § 515 – Verzicht auf Berufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 515 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
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