ZPO § 516 – Zurücknahme der Berufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 516 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.
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