ZPO § 519 – Berufungsschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 519 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
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