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ZPO § 519 – Berufungsschrift

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

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