ZPO § 520 – Berufungsbegründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 520 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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