ZPO § 521 – Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 521 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
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