ZPO § 523 – Terminsbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 523 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
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