ZPO § 524 – Anschlussberufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 524 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
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