ZPO § 527 – Vorbereitender Einzelrichter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 527 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
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