ZPO § 531 – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 531 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie 1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, 2.infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder 3.im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
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