ZPO § 532 – Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 532 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
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