ZPO § 534 – Verlust des Rügerechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 534 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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