ZPO § 539 – Versäumnisverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 539 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen.
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