ZPO § 541 – Prozessakten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 541 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
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