ZPO § 544 – Nichtzulassungsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 544 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn 1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000 Euro übersteigt oder2.das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
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