ZPO § 551 – Revisionsbegründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 551 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.
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