ZPO § 553 – Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 553 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs.
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