ZPO § 554 – Anschlussrevision
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 554 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
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