ZPO § 555 – Anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 555 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln. (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
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