ZPO § 557 – Umfang der Revisionsprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 557 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
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