ZPO § 559 – Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 559 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs.
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