ZPO § 563 – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 563 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
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